Satzung
Präambel
Die Grundsätze des Vereins artifact e.V. i.Gr. sind transparente Strukturen und Kommunikation, gegenseitige Anerkennung und Akzeptanz, niedrigschwellige und barrierearme Zugänge, Selbstbefähigung und aktive politisch-kulturelle Teilhabe.
Unser Miteinander ist durch Offenheit und Vielfalt, Gleichberechtigung und kritisches Denken geleitet. Wir streben Nachhaltigkeit, Emanzipation, Freiheit und Solidarität an. Der Verein verwirklicht diese Werte nicht nur innerhalb des Projektes, sondern bringt diese auch in gesamtgesellschaftliche und stadtpolitische Prozesse aktiv ein.
Der Verein setzt sich für die freie Kunstszene ein, Raum und Möglichkeiten für Gestaltung und Selbstverwirklichung. Der Verein duldet keine Benachteiligung oder Herabwürdigung von Gruppen oder Einzelpersonen aufgrund von Rassismus, Antisemitismus, Sexismus oder Homo-/Transfeindlichkeit.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
- Der Name des Vereins lautet artifact e.V..
- Er hat seinen Sitz in Potsdam.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines offenen Gemeinschaftsateliers, niedrigschwellige Kunst-Kurse, Unterstützung von jungen- und Nachwuchs-Künstler:innen bei der Herstellung von Kunstwerken, Veranstaltung von Kunstevents und Kunstprojekten und deren Einbringen in die öffentliche Kultur der Stadt Potsdam.
- Der Verein kann weitere Aufgaben und Einrichtungen zur Förderung von Kunst und Kultur übernehmen und betreiben.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können juristische oder natürliche Personen sein. Juristische Personen müssen ihre Vertreterin namentlich bekanntgeben. Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren können mit Genehmigung der Eltern Mitglied werden.
- Die Aufnahme von Mitgliedern ist jederzeit nach Rücksprache mit dem Vorstand und nach Maßgabe der Geschäftsordnung möglich. Die Aufnahme muss von den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Auflösung der juristischen Person, schriftlicher Erklärung oder Ausschluss.
- Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Wenn es um den Ausschluss eines Mitglieds geht, darf betreffende juristische und natürliche Personen nicht mitentscheiden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es können Mitgliederbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§4 Außerordentliche Mitgliedschaft
- Neben der ordentlichen gibt es für natürliche wie juristische Personen die Möglichkeit zur außerordentlichen Mitgliedschaft, die nicht zur kollektiven Ausübung der der Mitgliederversammlung übertragenen Rechte und Pflichten berechtigt.
- Aufnahme außerordentlicher Mitglieder, deren Beitragsverpflichtung sowie die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft obliegen dem Vorstand.
§5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung (MV)
- Die MV wird vom Vorstand durch Ankündigung per Email und im Online-Nutzer*innen-Forum mit einer zweiwöchigen Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerordentlich kann auch von mindestens 30% aller Mitglieder eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese muss vier Wochen vorher angekündigt sein.
- Sie beschließt, wenn möglich im Konsens in einer öffentlichen Abstimmung der anwesenden Mitglieder (oder per online-Abstimmung). Sonst trifft sie ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungen bleiben außer Betracht), für Satzungsänderungen (einschließlich des §2 „Ziel und Zweck“) gilt eine 2/3 Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung kann sich mit einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder eine Geschäftsordnung geben, solange dies nicht geschehen ist sowie in allen Fällen, in denen diese keine abweichenden Regelungen trifft, gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags. Die Mitgliederversammlung ist ab einer Beteiligung von drei Personen inklusive mindestens einem Vorstandsmitglied beschlussfähig.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Schriftliche Stimmübertragung und Stimmenhäufung sind zulässig, wobei ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinen kann.
- Die Beschlüsse der MV werden protokolliert und vom Vorstand unterzeichnet im Online-Nutzer*innen-Forum oder per Email veröffentlicht.
- Gäste können ein Rederecht bekommen.
- Aufgaben sind Wirtschaftsplan, Rechenschaftsberichte, Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern, Beschluss der Beitragsordnung, Wahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands und Änderungen der Geschäftsordnung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einer oder mehr gleichberechtigten Personen, die von der MV gewählt werden. Der Vorstand ist der MV verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Der Vorstand ist einzeln oder gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder gewählt, vertritt jedes Vorstandsmitglied einzeln. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils von den Beschränkungen des §181 BGB befreit. Der Vorstand gibt sich einstimmig eine Geschäftsordnung, die seine Arbeitsteilung, Beschlussfassung etc. im Innenverhältnis regelt.
- Der Vorstand trifft sich in der Regel 3-monatlich zum öffentlichen Plenum.
- Vereinsmitglieder haben auf dem öffentlichen Plenum Rederecht. Den Abstimmungsmodus regelt die Geschäftsordnung.
- Gäste können auf dem öffentlichen Plenum ein Rederecht bekommen.
§ 8 Vermögen
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaiger Gewinn darf nur satzungsgemäß verwendet werden. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung kann in einer Mitgliederversammlung von einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen weiter im Sinne des Vereins zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.